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   OLG München, 29.07.2010 - 5 W 1562/10   

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https://dejure.org/2010,14583
OLG München, 29.07.2010 - 5 W 1562/10 (https://dejure.org/2010,14583)
OLG München, Entscheidung vom 29.07.2010 - 5 W 1562/10 (https://dejure.org/2010,14583)
OLG München, Entscheidung vom 29. Juli 2010 - 5 W 1562/10 (https://dejure.org/2010,14583)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Aussetzung eines Verfahrens über Schadensersatzansprüche eines Anlegers gegen eine Bank im Zusammenhang mit einer finanzierten Beteiligung an einem Medienfonds; Anfechtbarkeit einer Aussetzungsentscheidung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    KapMuG § 7 Abs. 1; ZPO § 252; BGB § 311 Abs. 2
    Keine Verfahrensaussetzung nach KapMuG bei vertraglichem Haftungsgrund (hier: Beratungsfehler)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 1920
  • NZG 2010, 1196
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 16.06.2009 - XI ZB 33/08

    Ein Rechtsstreit wegen fehlerhafter Beratung beim Vertrieb eines Filmfonds kann

    Auszug aus OLG München, 29.07.2010 - 5 W 1562/10
    13 Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist auch gegen den auf § 7 Abs. 1 KapMuG gestützten Aussetzungsbeschluss aus §§ 252, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, wenn der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 KapMuG nicht eröffnet ist und damit auch § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG nicht zur Anwendung kommt (BGH, Beschluss vom 16.06.2009 - XI ZB 33/08, Rn. 8).

    aa) Der Bundesgerichtshof hat zunächst mit den Beschlüssen vom 16. Juni 2009 (XI ZB 31/08 und XI ZB 33/08) entschieden, dass im Hinblick auf eine Beklagte, die nicht zugleich Beteiligte im Musterverfahren ist, eine Aussetzung des Verfahrens nach § 7 Abs. 1 KapMuG nicht in Betracht kommt, selbst wenn im Musterverfahren das Vorliegen von Prospektfehlern, die sich als Beratungsfehler fortgesetzt haben können, geprüft werden.

    Das Rechtsschutzinteresse der Klägerin und das Gebot des effektiven Rechtsschutzes gebieten eine vorrangige Prüfung dahin, ob der Rechtsstreit auf der Grundlage der übrigen, vom Musterverfahren nicht erfassten Anspruchsnormen einer Entscheidung zugeführt werden kann (BGH, Beschluss vom 16.06.2009 - XI ZB 33/08 Rn. 15) oder - was vorliegend in Betracht kommt - sogar entscheidungsreif ist.

  • BGH, 29.05.2008 - III ZR 59/07

    Schadensersatzansprüche eines Anlegers in einen Filmfonds

    Auszug aus OLG München, 29.07.2010 - 5 W 1562/10
    Damit könnte die Beklagte Kenntnis gehabt haben von einer regelwidrigen Auffälligkeit (BGH, Urteil vom 29.05.2008 - III ZR 59/07, WM 2008, 1205), die sich so nicht aus der Lektüre des Emissionsprospektes für den Anleger erschloss und deshalb geeignet war, eine Aufklärungspflicht des künftigen Vertragspartners zu begründen.
  • OLG München, 30.12.2011 - Kap 1/07

    Kapitalanlagerecht: Schadensersatzansprüche wegen unrichtiger Angaben im Prospekt

    Auszug aus OLG München, 29.07.2010 - 5 W 1562/10
    Beim Oberlandesgericht München ist unter dem Aktenzeichen KAP 1/07 ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz anhängig.
  • BGH, 25.06.2009 - III ZR 314/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Haftung der

    Auszug aus OLG München, 29.07.2010 - 5 W 1562/10
    Insbesondere aber hat die Klagepartei zu den Voraussetzungen eines deliktischen Anspruches, vor allem im Hinblick auf die Haftungszuweisungsnorm des § 31 BGB und zu einem den Fahrlässigkeitsvorwurf übersteigenden Verschulden (OLG München, Urteil vom 27.11.2008 - 23 U 2113/06 mit BGH, Beschluss vom 25.06.2009 - III ZR 314/08), bislang nichts Tatsächliches ausgeführt, weshalb auf der Grundlage des Tatsachenvortrages der Klage derzeit eine Haftung der Beklagten aus Delikt unabhängig von den im Musterverfahren zu treffenden Feststellungen nicht in Betracht kommt.
  • BGH, 16.06.2009 - XI ZB 31/08

    Sachlicher Gegenstand eines Musterverfahrens nach dem KapMuG

    Auszug aus OLG München, 29.07.2010 - 5 W 1562/10
    aa) Der Bundesgerichtshof hat zunächst mit den Beschlüssen vom 16. Juni 2009 (XI ZB 31/08 und XI ZB 33/08) entschieden, dass im Hinblick auf eine Beklagte, die nicht zugleich Beteiligte im Musterverfahren ist, eine Aussetzung des Verfahrens nach § 7 Abs. 1 KapMuG nicht in Betracht kommt, selbst wenn im Musterverfahren das Vorliegen von Prospektfehlern, die sich als Beratungsfehler fortgesetzt haben können, geprüft werden.
  • OLG München, 13.07.2010 - 5 U 2034/08

    Finanzierte Beteiligung an einem Medienfonds: Schadensersatz wegen Verletzung

    Auszug aus OLG München, 29.07.2010 - 5 W 1562/10
    c) Mit all diesen einen vertraglichen Anspruch stützenden Gesichtspunkten hat sich das Landgericht weder in der Aussetzungsentscheidung noch im Nichtabhilfebeschluss näher befasst, folglich auch nicht mit der Frage, ob diese Umstände für die Anlageentscheidung und für die Entscheidung, das hierfür notwendige Darlehen bei der Beklagten aufzunehmen, von wesentlicher Bedeutung waren, und auch nicht mit der Frage, ob es auf die weiteren unter Zeugenbeweis gestellten Behauptungen zur Begründung eines vertraglichen Schadensersatzanspruches ankommt oder das Verfahren nicht vielmehr entscheidungsreif ist (vgl. auch die Senatsentscheidung vom 13.07.2010 - 5 U 2034/08).
  • BGH, 11.02.2009 - IX ZB 25/09

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für eine GmbH

    Auszug aus OLG München, 29.07.2010 - 5 W 1562/10
    Mit Beschlüssen vom 08. September 2009, 06. Oktober 2009 und schließlich 08. Dezember 2009 (u.a. IX ZB 4/09, IX ZB 7/09, IX ZB 08/09, IX ZB 17/09, IX ZB 18/09, IX ZB 20/09, IX ZB 25/09 und IX ZB 26/09) hat der Bundesgerichtshof diese Erwägungen auf die Fälle übertragen, bei denen eine Partei, die ehemals nicht Musterbeklagte war, durch Verschmelzung mit einer Musterbeklagten zur Musterbeklagten des Musterverfahrens wurde.
  • BGH, 18.02.2009 - IX ZB 4/09

    Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs mangels Erfolgsaussicht der

    Auszug aus OLG München, 29.07.2010 - 5 W 1562/10
    Mit Beschlüssen vom 08. September 2009, 06. Oktober 2009 und schließlich 08. Dezember 2009 (u.a. IX ZB 4/09, IX ZB 7/09, IX ZB 08/09, IX ZB 17/09, IX ZB 18/09, IX ZB 20/09, IX ZB 25/09 und IX ZB 26/09) hat der Bundesgerichtshof diese Erwägungen auf die Fälle übertragen, bei denen eine Partei, die ehemals nicht Musterbeklagte war, durch Verschmelzung mit einer Musterbeklagten zur Musterbeklagten des Musterverfahrens wurde.
  • BGH, 22.04.2010 - IX ZB 8/09

    Verpflichtung des Insolvenzgerichts zur förmlichen Anhörung des Schuldners vor

    Auszug aus OLG München, 29.07.2010 - 5 W 1562/10
    Mit Beschlüssen vom 08. September 2009, 06. Oktober 2009 und schließlich 08. Dezember 2009 (u.a. IX ZB 4/09, IX ZB 7/09, IX ZB 08/09, IX ZB 17/09, IX ZB 18/09, IX ZB 20/09, IX ZB 25/09 und IX ZB 26/09) hat der Bundesgerichtshof diese Erwägungen auf die Fälle übertragen, bei denen eine Partei, die ehemals nicht Musterbeklagte war, durch Verschmelzung mit einer Musterbeklagten zur Musterbeklagten des Musterverfahrens wurde.
  • OLG München, 27.11.2008 - 23 U 2113/06

    Beteiligung an einem Filmfonds: Voraussetzungen der Prospekthaftung im weiteren

    Auszug aus OLG München, 29.07.2010 - 5 W 1562/10
    Insbesondere aber hat die Klagepartei zu den Voraussetzungen eines deliktischen Anspruches, vor allem im Hinblick auf die Haftungszuweisungsnorm des § 31 BGB und zu einem den Fahrlässigkeitsvorwurf übersteigenden Verschulden (OLG München, Urteil vom 27.11.2008 - 23 U 2113/06 mit BGH, Beschluss vom 25.06.2009 - III ZR 314/08), bislang nichts Tatsächliches ausgeführt, weshalb auf der Grundlage des Tatsachenvortrages der Klage derzeit eine Haftung der Beklagten aus Delikt unabhängig von den im Musterverfahren zu treffenden Feststellungen nicht in Betracht kommt.
  • BGH, 23.09.2010 - IX ZB 20/09

    Anspruch eines vorläufigen Insolvenzverwalters auf Vergütung seiner Tätigkeit

  • BGH, 19.05.2011 - IX ZB 18/09

    Prüfung der Zulässigkeitsgründe i.R.d. sofortigen Beschwerde

  • OLG München, 20.07.2010 - 19 W 1453/10

    Schadensersatzklage eines Kapitalanlegers wegen der finanzierten Beteiligung an

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